Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seithero nur wenige nachgekommen sind um nun diesem gesetzwiedrigen Betragen für die Zukunft zu steuern, ist von der ... Universitäts-Curatel die Verordnung ergangen und zum Normativ Sign. Erlang den 15. Oct. 1789

Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seithero nur wenige nachgekommen sind um nun diesem gesetzwiedrigen Betragen für die Zukunft zu steuern, ist von der ... Universitäts-Curatel die Verordnung ergangen und zum Normativ Sign. Erlang den 15. Oct. 1789 Universität ErlangenVerfasser(DE-588)2024186-0aut text ger urn:nbn:de:bvb:29-bv022944550-2

Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seithero nur wenige nachgekommen sind um nun diesem gesetzwiedrigen Betragen für die Zukunft zu steuern, ist von der ... Universitäts-Curatel die Verordnung ergangen und zum Normativ Sign. Erlang den 15. Oct. 1789

Universität ErlangenVerfasser(DE-588)2024186-0aut

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urn:nbn:de:bvb:29-bv022944550-2


Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seithero nur wenige nachgekommen sind um nun diesem gesetzwiedrigen Betragen für die Zukunft zu steuern, ist von der ... Universitäts-Curatel die Verordnung ergangen und zum Normativ Sign. Erlang den 15. Oct. 1789 Universität ErlangenVerfasser(DE-588)2024186-0aut text ger urn:nbn:de:bvb:29-bv022944550-2