Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seither nur sehr wenige nachgekommen sind Sign. Erlangen den 20. Febr. 1791 text ger urn:nbn:de:bvb:29-bv022944567-5
Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seither nur sehr wenige nachgekommen sind Sign. Erlangen den 20. Febr. 1791
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