Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seither nur sehr wenige nachgekommen sind Sign. Erlangen den 20. Febr. 1791

Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seither nur sehr wenige nachgekommen sind Sign. Erlangen den 20. Febr. 1791 text ger urn:nbn:de:bvb:29-bv022944567-5

Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seither nur sehr wenige nachgekommen sind Sign. Erlangen den 20. Febr. 1791

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urn:nbn:de:bvb:29-bv022944567-5


Wir Prorector, Procancellarius und übrige Professores der Hochfürstl. Friedrich Alexanders Universität dahier fügen hiermit zu wissen: Obschon den sämtlichen Studiosis aus dem Hochfürstl. Schulden-Edict und dessen § 13 genugsam bekannt ist, daß sie die Collegien-Gelder bey Anfang eines Collegiums ... voraus bezahlen sollen; so hat jedoch die Erfahrung gelehret, daß dieser ... Verordnung seither nur sehr wenige nachgekommen sind Sign. Erlangen den 20. Febr. 1791 text ger urn:nbn:de:bvb:29-bv022944567-5